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Steuern

Wie aus 25 Prozent Kapitalertragsteuer 26,375 Prozent werden

Der Steuersatz auf Kapitalerträge heißt im Gesetz 25 Prozent. Auf der Abrechnung der Bank steht aber fast nie diese Zahl, sondern 26,375 Prozent oder, bei Kirchenmitgliedern, ein Wert um 27,8 oder 27,99 Prozent. Der Grund ist eine Kette von Zuschlägen, die auf die Steuer aufsetzen und nicht auf den Ertrag.

Galore Urban Tech Stand: 2. September 2026 6 Minuten Lesezeit

Allgemeine Verbraucherinformation der EA Consulting OÜ. Keine Anlage-, Steuer- oder Finanzberatung, keine Bankempfehlung. Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen. Diese Seite ist kein Angebot einer Behörde oder Bank.

Taschenrechner, Bleistift und ein Blatt mit handschriftlichen Zahlen auf einem dunklen Holztisch
Die Prozentzahl auf der Abrechnung ist das Ergebnis mehrerer Rechenschritte. Jeder davon lässt sich nachvollziehen.

Wer zum ersten Mal die Ertragsabrechnung eines Tagesgeldkontos liest, stolpert über die Zahl 26,375. Sie klingt willkürlich, ist es aber nicht. Sie ergibt sich aus drei Bausteinen, die im Einkommensteuergesetz und im Solidaritätszuschlaggesetz stehen.

Baustein eins: der gesonderte Steuersatz

Für private Kapitalerträge gilt nach § 32d EStG ein gesonderter Steuertarif von 25 Prozent.[1] Er ersetzt den persönlichen Einkommensteuersatz, der je nach Einkommen zwischen 14 und 45 Prozent liegen kann. Die Bank behält die Steuer direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Das ist der Grund, warum Kapitalertragsteuer auch Abgeltungsteuer genannt wird: Mit dem Abzug ist die Steuer in der Regel abgegolten.

Baustein zwei: der Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent. Der entscheidende Punkt: Er wird nicht auf den Kapitalertrag erhoben, sondern auf die Kapitalertragsteuer.[2] 5,5 Prozent von 25 Prozent sind 1,375 Prozentpunkte. Zusammen ergibt das 26,375 Prozent.

Rechenweg ohne Kirchensteuer, Beispiel 1.000 Euro steuerpflichtiger Ertrag

Kapitalertragsteuer 25 % von 1.000 €250,00 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 250 €13,75 €
Gesamtabzug263,75 €
entspricht26,375 %

Für den Solidaritätszuschlag auf die Lohn- und Einkommensteuer gilt seit 2021 eine Freigrenze, unter der er entfällt. Auf die Kapitalertragsteuer, die die Bank einbehält, wird diese Freigrenze im Abzugsverfahren aber nicht angewendet.[2] Der Zuschlag fällt also auf jeden steuerpflichtigen Euro Zinsertrag an, unabhängig vom übrigen Einkommen.

Baustein drei: die Kirchensteuer

Für Kirchenmitglieder kommt die Kirchensteuer hinzu. Sie beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent, und auch sie wird auf die Kapitalertragsteuer berechnet, nicht auf den Ertrag.[3] Zugleich gilt eine Besonderheit: Weil Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar ist, wird die Kapitalertragsteuer selbst etwas gemindert. Das Gesetz regelt das in § 32d Absatz 1 EStG mit einer Formel, die den Steuersatz auf 25 geteilt durch 4,08 (bei 8 Prozent) beziehungsweise 25 geteilt durch 4,09 (bei 9 Prozent) senkt.[1]

Gesamtbelastung je nach Kirchensteuersatz, gerundet
FallKapitalertragsteuerSoliKirchensteuerGesamt
ohne Kirchensteuer25,000 %1,375 %26,375 %
8 % Kirchensteuer24,510 %1,348 %1,961 %27,819 %
9 % Kirchensteuer24,450 %1,345 %2,200 %27,995 %

Die Werte sind rechnerisch aus den gesetzlichen Formeln abgeleitet und auf drei Nachkommastellen gerundet. Banken rufen die Kirchensteuerpflicht automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab, sofern kein Sperrvermerk gesetzt wurde.

Warum der Unterschied zum Lohn so groß wirkt

Beim Arbeitslohn sieht man den Steuersatz selten als eine Zahl, weil er progressiv ist und mit Freibeträgen, Vorsorgeaufwendungen und Pauschalen verrechnet wird. Bei Kapitalerträgen ist der Abzug dagegen ein einziger, fester Prozentsatz auf jeden Euro oberhalb des Sparer-Pauschbetrags. Deshalb fällt er auf der Abrechnung so deutlich ins Auge.

26,375 Prozent klingen wie ein Rechenfehler. Tatsächlich sind es 25 Prozent Steuer plus 5,5 Prozent Zuschlag auf diese Steuer.

Was das für eine Zinsabrechnung bedeutet

Ein Rechenbeispiel: 20.000 Euro Tagesgeld zu 2,5 Prozent erzeugen 500 Euro Jahreszins. Liegt bei dieser Bank ein Freistellungsauftrag über mindestens 500 Euro und ist der Freibetrag nicht anderswo ausgeschöpft, behält die Bank nichts ein. Es werden 500 Euro gutgeschrieben.

Liegt kein Auftrag vor, behält die Bank ohne Kirchensteuer 131,88 Euro ein und schreibt 368,12 Euro gut. Mit 9 Prozent Kirchensteuer wären es rund 139,98 Euro Abzug und 360,02 Euro Gutschrift. Der Zinssatz war in allen drei Fällen derselbe. Was sich unterscheidet, ist ausschließlich der Steuerabzug.

Wann der Satz nicht das letzte Wort ist

Der Abzug durch die Bank ist die Regel, aber nicht immer das Ende der Rechnung. Wer mit seinem gesamten Einkommen einen persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent hat, kann in der Steuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt rechnet dann nach, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Satz günstiger ist, und erstattet gegebenenfalls die Differenz.[1] Für Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente kann das relevant sein. Der Beitrag Wenn die Bank zu viel Steuer einbehalten hat erklärt den Ablauf.

Wer mit seinem Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann zudem eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, mit der die Bank ganz auf den Abzug verzichtet.

Einordnung

Die 26,375 Prozent sind kein Grund, auf Zinsen zu verzichten, und kein Grund zur Empörung. Sie sind aber ein Grund, den Sparer-Pauschbetrag ernst zu nehmen. Denn er entscheidet, auf welchen Teil des Ertrags dieser Satz überhaupt angewendet wird. Bis 1.000 Euro je Person greift er bei passender Freistellung gar nicht. Erst darüber wird aus jedem Euro Zins rund 74 Cent netto. Wer seine Erträge kennt, kann diese Grenze im Blick behalten. Was das für die Kaufkraft heißt, wenn zusätzlich die Inflation ins Spiel kommt, beschreibt der Beitrag Warum mehr Geld auf dem Konto nicht mehr Kaufkraft bedeuten muss.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d, gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, einschließlich der Formel bei Kirchensteuerpflicht und der Günstigerprüfung nach Absatz 6gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
  2. Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995), § 3 und § 4: Bemessungsgrundlage und Zuschlagsatz von 5,5 Prozent, Freigrenze und ihre Nichtanwendung im Kapitalertragsteuerabzuggesetze-im-internet.de/solzg_1995
  3. Einkommensteuergesetz (EStG) § 51a, Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer, automatisierter Abruf beim Bundeszentralamt für Steuerngesetze-im-internet.de/estg/__51a.html
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