Wie sich ein Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen lässt
Der Sparer-Pauschbetrag steht jeder Person einmal zu, unabhängig davon, bei wie vielen Banken sie Konten oder Depots hat. Wirken kann er im laufenden Jahr aber nur dort, wo ein Freistellungsauftrag liegt. Wer mehrere Institute nutzt, muss den Betrag deshalb aufteilen, und diese Aufteilung entscheidet darüber, ob während des Jahres unnötig Steuer einbehalten wird.
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Ein Tagesgeldkonto bei der Hausbank, ein Depot bei einem Online-Broker, ein altes Sparbuch bei einer dritten Bank: Diese Konstellation ist in Deutschland häufig. Genauso häufig liegt der einzige Freistellungsauftrag noch bei der Bank, bei der vor Jahren das erste Konto eröffnet wurde. Ob das noch passt, weiß oft niemand so genau.
Zwei Dinge, die gern verwechselt werden
Der Sparer-Pauschbetrag ist eine Größe aus dem Einkommensteuergesetz. Nach § 20 Absatz 9 EStG beträgt er 1.000 Euro je Person und 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern.[1] Er steht dem Menschen zu, nicht dem Konto.
Der Freistellungsauftrag ist dagegen ein Formular, das bei einer bestimmten Bank liegt. Er weist diese Bank an, bis zu einem genannten Betrag keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die Rechtsgrundlage ist § 44a EStG.[2] Ohne einen solchen Auftrag behält die Bank Steuer vom ersten Euro Ertrag ein, auch wenn der Sparer insgesamt weit unter 1.000 Euro Kapitalerträgen bleibt.
Der Freibetrag gehört der Person. Der Auftrag gehört der Bank. Beides muss zusammenkommen, sonst wirkt der Freibetrag erst in der Steuererklärung.
Die Obergrenze gilt über alle Banken
Alle Freistellungsaufträge einer Person zusammen dürfen 1.000 Euro nicht übersteigen, bei zusammen veranlagten Paaren 2.000 Euro. Die Banken melden die tatsächlich in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Angaben abgleicht.[3] Wer bei drei Banken jeweils 1.000 Euro einträgt, überschreitet die Grenze deutlich, und das fällt auf.
Wichtig ist der Unterschied zwischen erteiltem und ausgeschöpftem Betrag. Ein Freistellungsauftrag über 600 Euro bei einer Bank, bei der nur 80 Euro Zinsen anfallen, schöpft 80 Euro aus. Die restlichen 520 Euro stehen aber nicht automatisch einer anderen Bank zur Verfügung. Dort gilt nur der Betrag, der dort erteilt wurde.
Ein typischer Fall
Eine Sparerin hat 15.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto zu 2,4 Prozent, dazu ein Depot, aus dem im Jahr rund 550 Euro Ausschüttungen erwartet werden, und ein Sparbuch mit 3.000 Euro zu 0,5 Prozent. Der Freistellungsauftrag über 1.000 Euro liegt seit Jahren beim Sparbuch.
| Institut | erwartete Erträge | Freistellungsauftrag | Steuerabzug im Jahr |
|---|---|---|---|
| Sparbuch | 15 € | 1.000 € | 0 € |
| Tagesgeld | 360 € | 0 € | ja, auf 360 € |
| Depot | 550 € | 0 € | ja, auf 550 € |
| Gesamt | 925 € | 1.000 € | auf 910 € |
Die Erträge liegen insgesamt unter dem Pauschbetrag. Trotzdem wird während des Jahres bei zwei Instituten Steuer einbehalten, weil der Auftrag am falschen Ort liegt. Bei 26,375 Prozent auf 910 Euro sind das vereinfacht rund 240 Euro, die erst mit der Steuererklärung zurückgeholt werden können.
| Institut | erwartete Erträge | Freistellungsauftrag | Steuerabzug im Jahr |
|---|---|---|---|
| Sparbuch | 15 € | 30 € | 0 € |
| Tagesgeld | 360 € | 400 € | 0 € |
| Depot | 550 € | 570 € | 0 € |
| Gesamt | 925 € | 1.000 € | 0 € |
Modellrechnung ohne Kirchensteuer. Die erwarteten Erträge sind Schätzungen; ob die Verteilung am Jahresende passt, hängt von den tatsächlichen Zinsen und Ausschüttungen ab.
Wie eine sinnvolle Aufteilung entsteht
- Erträge je Institut schätzen. Zinsen auf Tages- und Festgeld lassen sich aus Guthaben und Zinssatz ableiten. Ausschüttungen aus Fonds lassen sich am Vorjahr orientieren. Bei thesaurierenden Fonds kommt die Vorabpauschale hinzu, die Anfang des Folgejahres abgerechnet wird.
- Dort zuerst zuteilen, wo Erträge sicher anfallen. Festgeldzinsen sind planbar, Kursgewinne nicht.
- Einen kleinen Puffer lassen. Ein Aufschlag von zehn bis zwanzig Prozent auf die Schätzung fängt Zinsänderungen ab.
- Die Summe prüfen. Alle Aufträge zusammen dürfen 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro nicht übersteigen.
- Einmal im Jahr nachziehen. Freistellungsaufträge lassen sich bei den meisten Banken online ändern, häufig innerhalb weniger Minuten.
Was beim Ändern zu beachten ist
Ein Freistellungsauftrag gilt in der Regel für das gesamte Kalenderjahr. Wird er im Laufe des Jahres erhöht, berücksichtigt die Bank den neuen Betrag für das ganze Jahr, meist einschließlich bereits abgerechneter Erträge. Eine Herabsetzung ist dagegen nur bis zu dem Betrag möglich, der im laufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde.[3] Wer also den Auftrag beim Sparbuch von 1.000 auf 30 Euro senken will, kann das problemlos tun, solange dort nicht schon mehr als 30 Euro Erträge freigestellt wurden.
Für den Auftrag ist die steuerliche Identifikationsnummer nötig. Bei gemeinsamen Aufträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern müssen beide Nummern angegeben werden, und der gemeinsame Auftrag gilt dann für Gemeinschaftskonten wie auch für Einzelkonten beider Partner bei dieser Bank.[3]
Wenn die Verteilung im Jahr nicht mehr passt
Niemand kann Ende Januar genau wissen, wie viele Zinsen bis Dezember anfallen. Deshalb ist es normal, dass die Verteilung am Jahresende nicht exakt aufgeht. Wurde bei einem Institut zu viel Steuer einbehalten, obwohl der Freibetrag insgesamt noch nicht ausgeschöpft war, lässt sich das über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung korrigieren. Der Beitrag Wenn die Bank zu viel Steuer einbehalten hat beschreibt den Weg.
Der Unterschied ist zeitlich, nicht endgültig: Mit passender Verteilung bleibt das Geld gleich beim Sparer. Ohne sie wird es einbehalten und kommt, wenn überhaupt, erst mit dem Steuerbescheid zurück.
Für wen sich der Blick besonders lohnt
- Wer in den letzten Jahren ein neues Tagesgeldkonto oder Depot eröffnet hat, ohne dort einen Auftrag zu erteilen.
- Wer Aktionszinsen genutzt und Geld zwischen Banken verschoben hat.
- Paare, die zusammen veranlagt werden und noch getrennte Einzelaufträge aus der Zeit vor der Ehe haben.
- Wer ein Konto aufgelöst hat, bei dem ein Auftrag lag. Der Betrag wandert nicht automatisch zur nächsten Bank.
Einordnung
Die Verteilung des Freistellungsauftrags ändert nichts an der Höhe der Zinsen und nichts an der Höhe des Freibetrags. Sie bestimmt nur, ob der Freibetrag schon beim Steuerabzug wirkt oder erst mit der Steuererklärung. Für viele Sparer ist das ein Unterschied von einigen Dutzend bis einigen Hundert Euro, die ein Jahr lang beim Finanzamt liegen statt auf dem eigenen Konto. Wer mehr als eine Bank nutzt, sollte die Aufteilung deshalb einmal im Jahr prüfen, am besten dann, wenn die Jahressteuerbescheinigungen der Banken eintreffen. Wie sich das in einen festen Ablauf einbauen lässt, zeigt der Jahrescheck für Sparkonten.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 Absatz 9, Sparer-Pauschbetraggesetze-im-internet.de/estg/__20.html
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 44a, Abstandnahme vom Steuerabzug (Freistellungsauftrag)gesetze-im-internet.de/estg/__44a.html
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Informationen zum Freistellungsauftrag und zur Kontrolle der Freistellungsvoluminabzst.de
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