Wenn die Bank zu viel Steuer einbehalten hat
Ein fehlender Freistellungsauftrag, eine ungünstige Verteilung oder ein niedriger persönlicher Steuersatz: Es gibt mehrere Gründe, warum die Bank im Laufe des Jahres mehr Kapitalertragsteuer einbehält, als am Ende geschuldet ist. Verloren ist das Geld deshalb nicht. Der Weg zurück führt über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung.
Allgemeine Verbraucherinformation der EA Consulting OÜ. Keine Anlage-, Steuer- oder Finanzberatung, keine Bankempfehlung. Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen. Diese Seite ist kein Angebot einer Behörde oder Bank.
Die Kapitalertragsteuer wird an der Quelle einbehalten. Das ist bequem, denn wer nur wenige Zinsen hat und einen passenden Freistellungsauftrag, muss sich um nichts kümmern. Es hat aber eine Kehrseite: Die Bank kennt nur ihre eigenen Konten und nicht die Gesamtsituation des Kunden. Sie kann deshalb gar nicht wissen, ob der Freibetrag woanders noch offen ist oder ob der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt.
Drei typische Situationen
- Kein Freistellungsauftrag bei dieser Bank. Ein neues Tagesgeldkonto wurde eröffnet, der Auftrag aber nie erteilt. Die Bank behält vom ersten Euro ein, obwohl der Freibetrag insgesamt nicht ausgeschöpft ist.
- Ungünstige Verteilung. Der Auftrag liegt bei einer Bank mit wenig Erträgen, während bei einer anderen Bank Steuer abgezogen wird. Wie sich das im Vorfeld vermeiden lässt, steht im Beitrag Wie sich ein Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen lässt.
- Persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent. Wer insgesamt ein niedriges Einkommen hat, etwa im Ruhestand oder in Teilzeit, zahlt auf Kapitalerträge mit dem festen Satz möglicherweise mehr, als er mit seinem persönlichen Tarif zahlen müsste.
Die Anlage KAP
Kapitalerträge müssen in der Steuererklärung grundsätzlich nicht angegeben werden, wenn die Bank die Steuer bereits einbehalten hat. Wer aber etwas korrigieren will, gibt die Anlage KAP ab. Dort werden die Kapitalerträge, der bereits in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag und die einbehaltenen Steuern eingetragen. Die Zahlen stehen auf der Jahressteuerbescheinigung, die jede Bank auf Anforderung oder automatisch ausstellt.[1]
Das Finanzamt rechnet dann über alle Banken hinweg: Es zieht den vollen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro von den gesamten Kapitalerträgen ab, ermittelt die Steuer auf den Rest und vergleicht sie mit dem, was die Banken bereits abgeführt haben. Ist zu viel einbehalten worden, wird die Differenz mit dem Steuerbescheid erstattet oder mit anderen Steuern verrechnet.
Beispiel: zwei Banken, Freibetrag falsch verteilt
Vereinfachte Modellrechnung ohne Kirchensteuer. Die Erstattung erfolgt erst mit dem Bescheid, also meist im Folgejahr.
Die Günstigerprüfung
In der Anlage KAP gibt es ein Feld, mit dem die sogenannte Günstigerprüfung beantragt wird. Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der feste Satz von 25 Prozent. Fällt die Prüfung zugunsten des Steuerpflichtigen aus, werden die Kapitalerträge wie normales Einkommen besteuert und die Differenz wird erstattet. Fällt sie ungünstig aus, bleibt es beim Abzug der Bank; ein Nachteil entsteht durch den Antrag nicht.[2]
Relevant ist das vor allem für Menschen, deren zu versteuerndes Einkommen insgesamt niedrig ist. Bei einem Grenzsteuersatz von zum Beispiel 20 Prozent würde auf 500 Euro steuerpflichtige Zinsen mit dem persönlichen Tarif weniger Steuer anfallen als mit dem festen Satz. Wie groß der Unterschied ist, hängt vom Einzelfall ab; das Finanzamt ermittelt ihn automatisch.
Die Günstigerprüfung kann nur helfen, nicht schaden. Das Finanzamt wendet immer die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante an.
Was in die Anlage KAP gehört
- Die Höhe der Kapitalerträge je Bank laut Jahressteuerbescheinigung.
- Der bei jeder Bank in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag.
- Die einbehaltene Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
- Der Antrag auf Günstigerprüfung, falls gewünscht.
- Verluste aus Kapitalvermögen, sofern eine Verlustbescheinigung einer Bank vorliegt und sie mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnet werden sollen.
Fristen und Aufwand
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann sie freiwillig abgeben, um die Erstattung zu erhalten. Dafür bleibt Zeit: Eine freiwillige Erklärung kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht werden.[3] Für das Jahr 2026 also bis Ende 2030. Wer ohnehin eine Erklärung abgibt, fügt die Anlage KAP einfach hinzu.
Der Aufwand ist überschaubar, wenn die Jahressteuerbescheinigungen vorliegen. Die Banken versenden sie meist zwischen Januar und April, oft nur ins Online-Postfach. Wer die Bescheinigungen sammelt, hat alle Zahlen an einer Stelle.
Was die Anlage KAP nicht kann
Sie kann den Sparer-Pauschbetrag nicht erhöhen und keine Zinsen nachträglich erzeugen. Sie kann auch keinen Steuerabzug rückgängig machen, der zu Recht erfolgt ist: Wer 1.500 Euro Zinsen hatte und 1.000 Euro Freibetrag, zahlt auf 500 Euro Steuer, egal ob über die Bank oder über das Finanzamt. Was die Anlage KAP leistet, ist die Korrektur eines Abzugs, der nur deshalb zu hoch war, weil die Bank die Gesamtsituation nicht kennen konnte.
Einordnung
Zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer ist kein Verlust, aber ein zinsloses Darlehen an das Finanzamt, das erst mit dem Bescheid zurückkommt. Wer den Freistellungsauftrag passend verteilt, vermeidet den Umweg. Wer ihn verpasst hat, holt sich das Geld mit der Anlage KAP zurück. Und wer ein niedriges Gesamteinkommen hat, sollte die Günstigerprüfung kennen, denn sie ist der einzige Weg, den festen Satz von 25 Prozent zu unterschreiten. Für Menschen, die dauerhaft unter dem Grundfreibetrag bleiben, gibt es zusätzlich die Nichtveranlagungsbescheinigung.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 45a, Steuerbescheinigung der Bank über Kapitalerträge und einbehaltene Steuerngesetze-im-internet.de/estg/__45a.html
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d Absatz 4 und 6, Veranlagungsoption und Günstigerprüfung für Kapitalerträgegesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
- Abgabenordnung (AO) § 169 und § 170, Festsetzungsfrist von vier Jahren bei freiwilliger Abgabe der Steuererklärunggesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
- Bundesministerium der Finanzen, Informationen zur Abgeltungsteuer und zur Einkommensteuererklärungbundesfinanzministerium.de
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