Für wen eine Nichtveranlagungsbescheinigung gedacht ist
Wer mit seinem gesamten Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt keine Einkommensteuer. Trotzdem behält die Bank auf Zinsen oberhalb des Freistellungsauftrags Kapitalertragsteuer ein. Die Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts beendet diesen Abzug für bis zu drei Jahre. Sie richtet sich an eine klar umrissene Gruppe.
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Rentnerinnen mit kleiner Rente, Studierende mit einem Sparguthaben von den Großeltern, Kinder mit eigenem Sparkonto: Sie alle haben gemeinsam, dass sie mit ihrem gesamten Jahreseinkommen unter der Grenze bleiben, ab der Einkommensteuer überhaupt anfällt. Die Bank weiß das nicht. Sie behält oberhalb des Freistellungsauftrags Steuer ein, die das Finanzamt später vollständig zurückzahlen müsste.
Der Grundfreibetrag als Maßstab
Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der steuerfrei bleibt. Für das Jahr 2026 liegt er nach § 32a EStG bei 12.348 Euro für Alleinstehende, für zusammen veranlagte Paare beim doppelten Betrag.[1] Wer mit allen Einkünften zusammen darunter bleibt, zahlt keine Einkommensteuer, und zwar auch nicht auf Kapitalerträge.
Für die Frage, ob eine Nichtveranlagungsbescheinigung in Betracht kommt, zählt das gesamte zu versteuernde Einkommen: Rente (mit ihrem steuerpflichtigen Anteil), Lohn, Mieteinnahmen und die Kapitalerträge selbst, abzüglich der Pauschbeträge und Sonderausgaben. Die Rechnung ist deshalb nicht trivial, und im Zweifel hilft das Finanzamt oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Was die Bescheinigung bewirkt
Die Bank verzichtet mit vorliegender Bescheinigung vollständig auf den Steuerabzug, unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge und unabhängig vom Sparer-Pauschbetrag.[2] Wer zum Beispiel 30.000 Euro geerbt hat und daraus 750 Euro Zinsen im Jahr erhält, aber ansonsten nur eine kleine Rente bezieht, bekommt die 750 Euro brutto gutgeschrieben, auch wenn der Freistellungsauftrag anderswo liegt.
| Weg | Abzug durch die Bank | Rückholung |
|---|---|---|
| Kein Freistellungsauftrag | 369,25 € | nur über Steuererklärung |
| Freistellungsauftrag 1.000 € | 105,50 € | Rest nur über Steuererklärung |
| Nichtveranlagungsbescheinigung | 0 € | nicht nötig |
Modellrechnung mit 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer. Sie setzt voraus, dass das Gesamteinkommen tatsächlich unter dem Grundfreibetrag liegt und die Bescheinigung erteilt wurde.
Wie der Antrag läuft
- Formular besorgen. Der Antrag heißt „NV 1 A“ und ist beim Finanzamt sowie in den Formularportalen der Finanzverwaltung erhältlich.[3]
- Einkünfte angeben. Alle voraussichtlichen Einkünfte der kommenden Jahre werden aufgeführt, einschließlich der erwarteten Kapitalerträge.
- Prüfung durch das Finanzamt. Erscheint eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erforderlich, stellt das Finanzamt die Bescheinigung aus, in der Regel für drei Jahre.
- Bei der Bank einreichen. Jede Bank, bei der Kapitalerträge anfallen, braucht eine Ausfertigung. Ab dann unterbleibt der Abzug dort.
Was zu beachten ist
- Änderungen mitteilen. Steigt das Einkommen, etwa durch einen neuen Job oder eine Rentenerhöhung über die Grenze, muss die Bescheinigung an das Finanzamt zurückgegeben werden. Die Angaben im Antrag sind verbindlich.
- Sie ist keine Steuerbefreiung. Sie bescheinigt nur, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt. Stellt sich später heraus, dass doch Steuer geschuldet war, wird sie im Rahmen einer Veranlagung nacherhoben.
- Kinder haben eigene Bescheinigungen. Ein Kind mit eigenem Sparkonto hat einen eigenen Grundfreibetrag und einen eigenen Sparer-Pauschbetrag. Der Antrag wird von den Eltern für das Kind gestellt.
- Laufzeit im Blick behalten. Nach Ablauf der drei Jahre muss neu beantragt werden, sonst beginnt die Bank wieder mit dem Abzug.
Ein Beispiel aus dem Ruhestand
Eine Rentnerin bezieht 11.400 Euro Rente im Jahr, von denen nach dem für ihren Rentenbeginn geltenden Besteuerungsanteil rund 9.700 Euro steuerpflichtig sind. Dazu kommen 1.300 Euro Zinsen aus einem Festgeld, das aus einer Erbschaft stammt. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags bleiben 300 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge, zusammen also rund 10.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Das liegt deutlich unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Ohne Bescheinigung behält die Bank auf die 300 Euro oberhalb des Freistellungsauftrags rund 79 Euro ein, die sie sich nur über eine Steuererklärung zurückholen kann. Mit Bescheinigung entfällt der Abzug, und die Steuererklärung ist nicht nötig. Die Zahlen sind ein vereinfachtes Modell; der steuerpflichtige Rentenanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.
Für wen sie sich lohnt und für wen nicht
Die Bescheinigung ist sinnvoll, wenn die Kapitalerträge dauerhaft über dem Sparer-Pauschbetrag liegen und das Gesamteinkommen dauerhaft unter dem Grundfreibetrag bleibt. Wer nur 200 Euro Zinsen im Jahr hat, braucht sie nicht; dafür genügt ein Freistellungsauftrag. Wer knapp an der Einkommensgrenze liegt oder schwankende Einkünfte hat, ist mit dem Freistellungsauftrag plus einer freiwilligen Steuererklärung meist besser bedient, weil dort nichts nachträglich korrigiert werden muss.
Der Freistellungsauftrag verhindert den Abzug bis 1.000 Euro. Die Nichtveranlagungsbescheinigung verhindert ihn ganz, aber nur für Menschen, die ohnehin keine Einkommensteuer zahlen.
Abgrenzung zur Günstigerprüfung
Wer über dem Grundfreibetrag liegt, aber einen persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent hat, bekommt keine Nichtveranlagungsbescheinigung. Für diese Gruppe ist die Günstigerprüfung in der Steuererklärung der richtige Weg. Sie senkt den Abzug nicht auf null, sondern auf den persönlichen Satz. Der Beitrag Wenn die Bank zu viel Steuer einbehalten hat beschreibt den Ablauf.
Einordnung
Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist ein Verwaltungsinstrument, kein Steuervorteil. Sie sorgt dafür, dass Menschen ohne Steuerschuld nicht ein Jahr lang auf ihr eigenes Geld warten müssen. Gerade im Ruhestand, wenn Ersparnisse oft höher sind als das laufende Einkommen, kann sie den Unterschied zwischen 26,375 Prozent Abzug und null Abzug ausmachen. Ob die eigene Situation passt, lässt sich mit dem letzten Steuerbescheid oder einem Gespräch beim Finanzamt klären. Wie sich Zinsen, Steuern und Inflation insgesamt zusammenfügen, zeigt der Beitrag So kann von den eigenen Zinsen mehr übrig bleiben.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a, Einkommensteuertarif und Grundfreibetraggesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 44a Absatz 2, Abstandnahme vom Steuerabzug bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigunggesetze-im-internet.de/estg/__44a.html
- Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung, Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 1 A)formulare-bfinv.de
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