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Was die Einlagensicherung schützt und was nicht

Für Bankeinlagen in der Europäischen Union gilt ein gesetzlicher Schutz bis 100.000 Euro je Einleger und Institut. Die Zahl ist bekannt, ihre Grenzen sind es weniger: Sie gilt pro Bank, nicht pro Konto, sie schützt das Guthaben und nicht die Rendite, und sie sagt nichts über die Kaufkraft aus.

Galore Urban Tech Stand: 22. August 2026 7 Minuten Lesezeit

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Anonyme Bankfiliale bei Nacht von der anderen Straßenseite gesehen
Der Schutz gilt für das Institut, nicht für die Filiale und nicht für das einzelne Konto. Wer Marken derselben Bank nutzt, sollte das wissen.

Die Einlagensicherung ist der Grund, warum Tagesgeld und Festgeld als sichere Anlagen gelten. Sie greift, wenn eine Bank zahlungsunfähig wird und ihre Kunden nicht mehr an ihr Geld kommen. Dann zahlt ein Sicherungssystem die geschützten Einlagen aus, innerhalb von sieben Arbeitstagen.[1] Was genau geschützt ist, regelt das Einlagensicherungsgesetz.

Die Grenze: 100.000 Euro je Einleger und Bank

Geschützt sind Einlagen bis 100.000 Euro pro Person und pro Institut. Hat eine Person bei derselben Bank ein Girokonto mit 20.000 Euro, ein Tagesgeldkonto mit 60.000 Euro und ein Festgeld mit 40.000 Euro, sind insgesamt 120.000 Euro angelegt, aber nur 100.000 Euro gesetzlich geschützt. Die Konten werden zusammengerechnet.[1]

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Grenze für jeden Kontoinhaber getrennt. Ein Paar mit einem gemeinsamen Konto ist also bis 200.000 Euro geschützt. Bei zwei verschiedenen Banken verdoppelt sich der Schutz ebenfalls, weil er je Institut gilt.

Beispiele für die Reichweite des gesetzlichen Schutzes
Konstellationangelegtgesetzlich geschützt
Eine Person, drei Konten bei einer Bank120.000 €100.000 €
Eine Person, je 60.000 € bei zwei Banken120.000 €120.000 €
Paar, Gemeinschaftskonto bei einer Bank180.000 €180.000 €
Eine Person, zwei Marken derselben Bank150.000 €100.000 €

Die Falle mit den Marken

Manche Banken treten unter mehreren Namen auf: eine Filialmarke, eine Direktbankmarke, ein Kooperationsangebot mit einem Händler. Wenn diese Marken zur selben rechtlichen Einheit gehören, zählt die Einlagensicherung sie als eine Bank. Wer 80.000 Euro bei der einen und 70.000 Euro bei der anderen Marke hat, ist nur bis 100.000 Euro geschützt. Welche Marke zu welcher Bank gehört, steht im Informationsbogen für Einleger, den jede Bank bei Kontoeröffnung aushändigen muss, und in der Bankleitzahl.[1]

Der Schutz zählt Institute, nicht Logos. Zwei Namen können eine Bank sein.

Erhöhter Schutz in Sonderfällen

Für bestimmte Lebensereignisse sieht das Gesetz einen vorübergehend höheren Schutz bis 500.000 Euro vor, für sechs Monate nach der Gutschrift: etwa Beträge aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie, aus einer Abfindung, einer Erbschaft oder einer Versicherungsleistung.[1] Wer eine solche Summe erhält, muss sie also nicht sofort auf mehrere Banken verteilen, sollte aber wissen, dass der erhöhte Schutz nach einem halben Jahr endet.

Ausländische Banken im EU-Raum

Die Richtlinie gilt in der gesamten EU einheitlich mit 100.000 Euro. Wer Festgeld bei einer Bank in einem anderen EU-Land anlegt, ist über das Sicherungssystem dieses Landes geschützt, nicht über das deutsche.[2] Das ist rechtlich gleichwertig, praktisch aber ein Unterschied: Im Entschädigungsfall läuft die Abwicklung über die Einrichtung des anderen Landes, oft in dessen Sprache und mit dessen Fristen. Die BaFin weist zudem darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit eines Sicherungssystems auch von der Wirtschaftskraft des jeweiligen Landes abhängt.[2] Bei Banken außerhalb der EU gelten andere Regeln oder gar keine.

Freiwillige Zusatzsicherung

Viele deutsche Privatbanken sind zusätzlich Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken, der über die gesetzliche Grenze hinaus schützt. Sparkassen und Genossenschaftsbanken haben eigene Institutssicherungssysteme, die das Institut selbst vor der Insolvenz bewahren sollen. Diese Systeme sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch wie die gesetzliche Sicherung.[3] Sie sind ein zusätzliches Netz, kein Ersatz für die Grenze von 100.000 Euro.

Was die Einlagensicherung nicht schützt

  • Nicht die Rendite. Sie garantiert das eingezahlte Guthaben und aufgelaufene Zinsen bis zur Grenze, aber keinen Zinssatz. Senkt die Bank den Tagesgeldzins, ist das kein Sicherungsfall.
  • Nicht die Kaufkraft. Ob 100.000 Euro in fünf Jahren noch so viel kaufen wie heute, hängt von der Inflation ab. Der Beitrag Warum mehr Geld auf dem Konto nicht mehr Kaufkraft bedeuten muss erklärt das.
  • Nicht Wertpapiere. Aktien, Fonds und Anleihen im Depot sind keine Einlagen. Sie gehören dem Anleger und fallen bei einer Bankinsolvenz nicht in die Insolvenzmasse, unterliegen aber Kursrisiken, die kein Sicherungssystem abdeckt.
  • Nicht den Steuerabzug. Kapitalertragsteuer auf Zinsen fällt unabhängig davon an, wie sicher die Einlage ist. Was davon der Sparer-Pauschbetrag auffängt, beschreibt der Beitrag So kann von den eigenen Zinsen mehr übrig bleiben.

Was Sparer praktisch tun können

  1. Den Informationsbogen für Einleger lesen, den die Bank aushändigt. Dort steht das zuständige Sicherungssystem und der Name der rechtlichen Einheit.
  2. Bei Guthaben über 100.000 Euro bei einer Bank prüfen, ob eine Verteilung auf ein zweites Institut sinnvoll ist.
  3. Bei Marken und Kooperationsangeboten die Bankleitzahl vergleichen.
  4. Bei Angeboten aus anderen EU-Ländern das zuständige Sicherungssystem und dessen Abwicklungspraxis kennen.

Einordnung

Die Einlagensicherung ist eine der verlässlichsten Regeln im Finanzsystem, und sie hat in Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten funktioniert. Sie schützt aber genau eine Sache: den Nominalbetrag bis zur Grenze. Wer sie als Rundumgarantie versteht, verwechselt Sicherheit vor dem Bankausfall mit Sicherheit vor Zinssenkung, Steuer und Inflation. Diese drei bleiben Sache des Sparers, und bei einer davon, der Steuer, hat er über den Freistellungsauftrag selbst die Hand am Hebel.

Quellen

  1. Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), insbesondere § 8 (Deckungssumme 100.000 Euro, erhöhter Schutz bis 500.000 Euro in Sonderfällen), § 14 (Auszahlungsfrist sieben Arbeitstage) und § 23a KWG (Informationsbogen für Einleger)gesetze-im-internet.de/einsig
  2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Verbraucherinformationen zur Einlagensicherung im In- und Auslandbafin.de, Einlagensicherung
  3. Bundesverband deutscher Banken, Einlagensicherungsfonds: Umfang und Rechtscharakter der freiwilligen Sicherungeinlagensicherungsfonds.de
  4. Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB), gesetzliche Einlagensicherung für private Bankenedb-banken.de
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